Regeln Trainingslager

Unter dem Aspekt der Prävention von sexualisierter Gewalt im Sport sollten Vereine bei mehrtägigen Veranstaltungen, wie Trainingslagern oder Ferienfreizeiten, neben den gängigen Erfordernissen, z.B. der Erstellung von Gesundheitsbögen, Einverständniserklärungen etc., auch Mindeststandards zum Thema Kinderschutz formulieren. Dazu gehören:

01 » VIER-AUGEN-PRINZIP

Die Betreuung muss zwingend durch mindestens zwei erwachsene Aufsichtspersonen erfolgen. Dies dient einerseits der Einhaltung der gesetzten Regeln, andererseits aber auch dem Schutz der eingesetzten Betreuer/innen.

02 » REGELSETZUNG UND INFORMATION

Jedes Mitglied des Betreuerteams unterzeichnet den Verhaltenskodex des Vereins und verpflichtet sich auf die Verhaltensregeln der Trainer/innen und Betreuer/innen.

Siehe » Verhaltenskodex und » Verhaltensregeln

Es empfiehlt sich zudem, auch für andere Problembereiche klare Regeln zu setzen, z.B. für den Konsum von Alkohol, Nikotin und Drogen. Über die geltenden Regeln müssen die Eltern der mitfahrenden Kinder und Jugendlichen informiert werden.

03 » ERWEITERTES FÜHRUNGSZEUGNIS

Prüfung der Inhalte des erweiterten Führungszeugnisses aller Mitglieder des Betreuerteams. Weist das erweiterte Führungszeugnis einen einschlägigen Eintrag (§ 72a Abs. 1 SGB VIII) auf, ist eine Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen.

04 » GETRENNTE SCHLAFSÄLE

Die Kinder, Jugendlichen und die Mitglieder des Betreuerteams übernachten in getrennten Räumen. Vor dem Betreten der Zimmer der Kinder und Jugendlichen klopfen die Mitglieder des Betreuerteams an. Situationen, in denen sich Aufsichtspersonen alleine mit einem Kind oder Jugendlichen in einem Zimmer befinden, sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sollten die Türen geöffnet bleiben.

05 » DUSCH– UND UMKLEIDESITUATIONEN

Die Aufsichtspersonen duschen nicht gemeinsam mit den Kindern und Jugendlichen. Während des Umziehens sind die Mitglieder des Betreuerteams nicht anwesend, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung erfordert dies.

06  » FOTO- ODER VIDEOMATERIAL

Die Aufsichtspersonen fertigen kein Foto oder Videomaterial von den Kindern und Jugendlichen in den Zimmern oder beim Duschen an. Fotos oder Videos werden nicht über die sozialen Medien verbreitet.